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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Stand Dezember 2023

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs, dienen als vorformulierte Vertragsbedingungen. Eine Vertragspartei stimmt somit bei Abschluss eines Vertrages auch den AGBs der Firma SIWA Online GmbH zu.

Wir haben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Ab 01.07.2023 gelten daher für alle Neuaufträge folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Anwendungsbereich

1.1
Die gegenständlichen Auftragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der SIWA Online GmbH, Softwarepark 37, 4232 Hagenberg im Mühlkreis, FN 381221w, (im Folgenden kurz „SIWA“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von SIWA vorgenommen werden.

1.2
SIWA bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Web- und Appentwicklung, E-Commerce sowie die Entwicklung und Bereitstellung von Individual- und Standardsoftware (sowohl on premise als auch „as a service“), samt Hosting und der Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur und IT-Beratung an. Der Umfang der von SIWA jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an SIWA erteilten Auftrag vereinbart.

1.3
Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. 

1.4
Sofern zwischen SIWA und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt. 

 

2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1
Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, SIWA sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. SIWA ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. 

2.2
Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, SIWA alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. 

2.3
Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach Aufforderung durch SIWA einen für das in Anspruch genommene Service Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der SIWA im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist SIWA ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Auftraggebers in ausreichendem Maße kennt. 

2.4
Zuletzt ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch SIWA benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass SIWA die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.  

2.5
Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung SIWAs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber SIWA schad- und klaglos.  

 

3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen

3.1
Die Leistungserbringung durch SIWA erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird. 

3.2
SIWA ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist. 

3.3
SIWA ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.

3.4
Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen SIWAs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar SIWAs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen SIWA (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen SIWA) erforderlich ist, ist SIWA von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.

3.5
„Individualsoftware“ sind individuell zu entwickelnde Lösungen für Web-, App- oder E-Commerce, die im Rahmen eines Softwareprojektvertrages oder einem Rahmenvertrags auftragsgemäß von SIWA für den Auftraggeber zu erstellen sind. Diese sind in weiterer Folge entgeltlich an diesen zu übertragen (Softwarekauf) oder dem Kunden im Rahmen einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung als Software-as-a-Service (SaaS) bereitzustellen.

3.6
"Standardsoftware“ ist das im jeweiligen Auftrag definierte Standardsoftwarepaket, das einmalig per Softwarekauf an den Auftraggeber übertragen oder an diesen für die Dauer der Vertragslaufzeit im Rahmen einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung als Software-as-a-Service lizenziert wird (SaaS).

3.7
„Software“ ist der Überbegriff für Individual- oder Standardsoftware, die dem Auftraggeber verkauft und übergeben oder als Software-as-a-Service-Lösung gemäß diesen Auftragsbedingungen zur Verfügung gestellt wird. 

3.8    
„Dienstleistung“ ist die Erbringung von Programmier- und Beratungsleistungen außerhalb eines Softwareprojektvertrages, eines Softwarekaufvertrages oder einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung (SaaS). Dienstleistung liegt im Sinne der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen stets dann vor, wenn SIWA keinen Erfolg (Werk- oder Mietvertrag), sondern Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) schuldet. 

3.9    
„Hosting“ ist die Erbringung von reinen Hostingdienstleistungen, in deren Rahmen SIWA auch oder ausschließlich Infrastruktur-as-a-Service zur Verfügung stellt und das Hosting fremder oder an den Auftraggeber übergebene Inhalte übernimmt. In diesem Fall ist SIWA nicht selbst zur laufenden Wartung einer vom Auftraggeber übergebenen oder sonstigen fremden Software, jedoch sehr wohl zur laufenden Wartung und Pflege der zur Verfügung gestellten Infrastruktur und allenfalls der von SIWA gemäß 3.7. dieser Auftragsbedingungen lizenzierten Software verpflichtet.  

 

4. Bedingungen für die Web-, App- und Softwareentwicklung  (Individualsoftware - Softwareprojektverträge)

4.1 
Die Abwicklung eines Projekts folgt einem agilen Ansatz. Demzufolge werden notwendige Module nach Bedarf definiert, deren Umfang spezifiziert und jeweils separat beauftragt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Umfang der Anforderungen des zu Beginn besprochenen Projektes über die Projektlaufzeit verändern wird. Fristen und Termine werden fortlaufend zwischen dem Auftraggeber und SIWA gemeinsam definiert – einseitige Vorgaben sind hinsichtlich der agilen Entwicklungsweise nicht bindend.

4.2   
Vor der Entwicklung von Individualsoftware werden die Parteien eine gemeinsame Planungsphase durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen des Projektes bindend festzulegen. Vor Beginn der Planungsphase werden die Vertragsparteien ein wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung unterfertigen. 

4.3
SIWA ist verpflichtet, sich im Zuge der Planungsphase über die beim Auftraggeber bestehenden Systemvoraussetzungen ein umfassendes Bild zu machen und den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Zweifel daran bestehen, dass auf Basis dieser Systemvoraussetzungen die Projektentwicklung möglich ist. Auf die Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (gem. 2. dieser Auftragsbedingungen) wird verwiesen.

4.4    
Nach Fertigstellung der Planungsphase sind die Rahmenbedingungen des Projekts durch beide Auftraggeber bindend in einem Projektplan festzulegen und werden in diesem Zuge zu einem integrierten Bestandteil des Vertrags zwischen SIWA und dem Auftraggeber.

4.5
Sofern im Zuge der Planungsphase offenkundig wird, dass die Umsetzung des Projektes zu den vom Auftraggeber geplanten Parametern nicht möglich ist, ist er berechtigt, vom Projekt mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten. SIWA erhält in diesem Fall zur Abgeltung der in der Planungsphase erbrachten Leistungen eine angemessene Einmalzahlung, mindestens jedoch 20% der budgetierten Projektkosten. 

4.6
SIWA ist verpflichtet, die Individualsoftware entsprechend den vereinbarten Rahmenbedingungen zu erstellen bzw. dem Auftraggeber entgeltlich zu überlassen oder im Rahmen eines Software-as-a Service Vertrages zur Verfügung zu stellen.

4.7  
Nach Umsetzung des Projektes ist der Auftraggeber zur Verwendung der Individualsoftware im vereinbarten Rahmen berechtigt. (Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht)

4.8
Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software samt Individualisierungen ist dem Auftraggeber im Falle der Zurverfügungstellung als Software-as-a-Service nicht gestattet, ein Zugriff auf die Individualsoftware erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch SIWA. Der Auftraggeber wird SIWA von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SIWA für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen. 

4.9
Die Abnahme der Individualsoftware erfolgt nach erstmaliger Zurverfügungstellung von nicht zu Testzwecken erstellten User-Clients für den Zugriff auf die Individualsoftware in Form einer Endabnahme. Laufende Tests durch Test-Clients dienen lediglich der Überprüfung des Projektfortschrittes. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das Protokoll von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

4.10
Der Projektendtermin gilt als eingehalten, wenn der Abnahmetest bis dahin ohne Fehler beendet wurde oder aufgetretene Fehler vor dem Termin behoben wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von SIWA zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Projektendtermin um den Zeitraum dieser Verzögerung.

4.11
Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Individualsoftware die vereinbarten Funktionen sowie Spezifikationen erfüllt. Für die Durchführung des Abnahmetests ist SIWA im Beisein des Auftraggebers verantwortlich. Sofern der Auftraggeber die Teilnahme an einem Abnahmetest trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen verweigert, gilt die Individualsoftware als mangelfrei abgenommen. 

4.12
Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren Behebung durch SIWA dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht des Auftraggebers technisch geboten ist, auch weitere Testläufe für das betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme, wiederholt. 

4.13
Nach der dritten erfolglosen Wiederholung des Abnahmetests ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Individualsoftware abzunehmen, sofern es sich bei den aufgetretenen Mängeln nicht um Fehler der Klassen 3 oder 4 lt. diesen Auftragsbedingungen handelt.

4.14
Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung des Abnahmetests, hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Individualsoftware zu erklären. Kommt es ausschließlich aus Gründen, die nicht SIWA zu vertreten hat, trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfrist von zwei Wochen ab erfolgreicher Durchführung aller Tests nicht zur Abnahme durch den Auftraggeber, so gilt die Individualsoftware als zum Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung abgenommen.

 

Bedingungen für Hosting, Softwaremiete und -wartung 
(Software und Infrastructure-as-a-Service)

 

5. Leistungsumfang Hosting, Softwaremiete und -wartung

5.1
Hosting sowie Softwaremiete und -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die entgeltliche Überlassung von Infrastruktur und/oder der Software an den Auftraggeber sowie die Erbringung von Leistungen durch SIWA im Zusammenhang mit der Pflege der Infrastruktur und/oder Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten; dies umfasst beispielsweise die folgenden Bereiche:

  • die Beseitigung von Fehlern der eigenen Infrastruktur und/oder Software, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt;
  • die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Infrastruktur und/oder Software;
  • die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Infrastruktur und/oder Software;
  • die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von anlassbezogenen Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Infrastruktur und/oder Software sowie die Beantwortung von Fragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Infrastruktur und/oder Software;

5.2
Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen und Trainings, individuelle Weiterentwicklungen der Infrastruktur und/oder Software, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Software zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Ergänzungen der Infrastruktur, Datensicherungsmaßnamen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner udgl) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam-Bekämpfung“).

 

6. Service Level Agreement und Verfügbarkeit für Hosting, Softwaremiete und -wartung

6.1
SIWA ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Infrastruktur und/oder Software in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle Störungen der Infrastruktur und/oder Software, die als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als Fehler, deren Behebung von der Leistungspflicht SIWAs umfasst sind, gelten Störungen der Infrastruktur und/oder Software, welche aus einer eigenmächtigen Änderung oder Bearbeitung der Software bzw. durch eine Manipulation der Infrastruktur durch den Auftraggeber resultieren.

6.2
Zum Zweck der Fehlerbehebung hat SIWA je nach Erfordernis einen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugang einzurichten und während der Laufzeit des Softwarewartungsvertrags aufrecht zu erhalten oder die Wartung auf den eigenen Systemen vorzunehmen. Jedenfalls hat SIWA dafür Sorge zu tragen, dass für die Behebung von Fehlern Servicefachkräfte zur Verfügung stehen. Fehlermeldungen werden von SIWA während der Servicezeiten an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) entgegengenommen. Der 24.12. und der 31.12. eines Jahres gelten im Sinne dieser Auftragsbedingungen nicht als Werktage.

6.3
Als Servicekanal während der Servicezeiten dient primär die Servicehotline von SIWA unter +43 7236 26 669.

6.4
Als Ergänzung zur telefonischen Erreichbarkeit kann der Auftraggeber Fehlermeldungen, Störungen und sonstige Informationen auch auf schriftlichem Wege im Ticketsystem unter support@siwa.at einreichen. Anfragen im Ticketsystem werden bei SIWA intern an das zuständige Team weitergeleitet und unverzüglich bearbeitet.

6.5
Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung über einen der verfügbaren Servicekanäle an SIWA zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die SIWA in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Diese ist über das von SIWA für diesen Service zur Verfügung gestellte Online-Portal an SIWA zu melden; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc.) beizuschließen.

6.6
SIWA wird die Fehlerbehebung soweit möglich im eigenen System oder im Wege der Fernwartung durchführen. Nur, wenn ein Fehler auf diese Weise nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbar ist, ist SIWA verpflichtet, die Fehlerbehebung beim Auftraggeber durchzuführen. 

6.7
Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Soweit SIWA aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten im Zusammenhang mit der Fernwartung oder der Wartung vor Ort entstehen, sind diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen.

6.8
Die für die Wartung vereinbarten Service- und Reaktionszeiten ergeben sich je nach Produkt aus der diesbezüglich zwischen Auftraggeber und SIWA vereinbarten Service- oder Leistungsvereinbarung. Die von SIWA zugesicherte Reaktionszeit beginnt mit der vollständigen telefonischen Fehlermeldung des Auftraggebers über die Servicehotline zu laufen, mangels anderslautender Vereinbarung beträgt sie für Fehler der Serviceklassen hoch und kritisch 4 Stunden. Für Fehlermeldungen, Störungen oder sonstige Informationen, die über das Ticketsystem per E-Mail an support@siwa.at eingereicht werden wird keine bestimmte Reaktionszeit gewährleistet.

6.9
Die Messung der Reaktionszeit beginnt mit Eingang der Serviceanfrage über den von SIWA zur Verfügung gestellten telefonischen Servicekanal während der Servicezeiten. Zeiten außerhalb der Servicezeiten fließen nicht in die Berechnung der Reaktionszeit mit ein.

6.10
Für die Bestimmung der Serviceklassen ist – sofern nicht für ein bestimmtes Produkt in einer Service- oder Leistungsvereinbarung Abweichendes vereinbart ist – folgende Definition maßgeblich.

  • Gering: Die zweckmäßige Nutzung der Infrastruktur und/oder Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Infrastruktur und/oder Software. Die Nutzung der Infrastruktur und/oder Software bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Mittel: Die zweckmäßige Nutzung der Infrastruktur und/oder Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Infrastruktur und/oder Software und lässt eine weitere Verwendung der Infrastruktur und/oder Software mit nur geringen Einschränkungen zu.
  • Hoch: Die zweckmäßige Nutzung der Infrastruktur und/oder Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Infrastruktur und/oder Software, lässt aber eine Weiterverwendung der Infrastruktur und/oder Software zu.
  • Kritisch: Die Nutzung der Infrastruktur und/oder Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Infrastruktur und/oder Software; die Infrastruktur und/oder Software kann nicht weiterverwendet werden.

6.11
Die Zuordnung von Fehlern zu den oben genannten Klassen erfolgt einvernehmlich. Können die Parteien keine Einigung herstellen, so hat SIWA die Maßnahmen zur Behebung der Störung auf Basis der Einschätzung des Auftraggebers vorzunehmen. Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass diese Einschätzung unrichtig war, so hat SIWA einen Anspruch auf Ausgleich der durch eine falsche Klassifikation entstandenen Mehrkosten.

6.12
SIWA garantiert für die zu erbringenden Dienstleistungen eine bestimmte Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit („Downtime“).

6.13
Als Ausfallszeit gilt bei der Dienstleistung jene Zeit (Basis 7 × 24) während der ein Teilsystem durch Störungen der Service Klasse 1 bis 4 beeinträchtigt ist bzw. während der ein Zugriff auf den für die jeweilige Dienstleistung zur Verfügung gestellten Server nicht möglich ist. 

6.14
Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server nicht zu berücksichtigen. 

6.15
SIWA garantiert im Kalenderjahresschnitt eine Verfügbarkeit von 99% je (Dienst-)leistung. Downtimes der Software und/oder Infrastruktur werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet und nicht kumuliert.

6.16
Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit überschreitende Downtime, sofern SIWA nicht nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer der genannten Umstände ist:

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Auftraggebers oder von Dritten;
  • Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb nicht zum Vertragsgegenstand zählt;
  • äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch Elektrizität und Magnetismus
  • höhere Gewalt.

6.17
Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von SIWA nicht vorsätzlich verursacht wurden.

6.18
Penetrationtests oder sonstige Überprüfungen der Sicherheit und Stabilität des Systems, auf dem die Individualsoftware gehostet wird, durch den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung von SIWA zulässig.

 

7. Wartung von Software und Infrastruktur

7.1
Alle notwendigen Wartungs- und Erweiterungsarbeiten werden vollständig durch Mitarbeiter der SIWA abgewickelt. Diese Arbeiten umfassen das gesamte von SIWA betreute Netzwerk, alle dazugehörigen Hardwarekomponenten, das Betriebssystem sowie darauf installierte Systemsoftware.

7.2
SIWA wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und je nach Produkt auf den eigenen oder dessen IT-Systemen installieren. SIWA hat sicherzustellen, dass neue Programmteile vollständig kompatibel mit der Software und – bei einer Zurverfügungstellung on premise – der bekannten Systemumgebung des Auftraggebers sind und ist auch verantwortlich dafür, eine weitestgehende Kompatibilität mit den bekannten, beim Auftraggeber zum Einsatz gelangenden Schnittstellen herzustellen. Sofern aufgrund der vom Auftraggeber verwendeten IT-Infrastruktur die Erreichung der Kompatibilität mit angemessenem Aufwand nicht erreicht werden kann, hat er SIWA die darüberhinausgehenden Aufwendungen angemessen zu vergüten. 

7.3
SIWA ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei; soweit der Auftraggeber die Durchführung eines Updates, Patches oder Bugfixes ablehnt, verliert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären. 

7.4
SIWA ist nicht verpflichtet, Upgrades für Infrastruktur und/oder Software zu installieren und zu liefern. Upgrades sind alle Zusatzleistungen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur. 

7.5
Wartungen zur Systempflege- und Weiterentwicklung, sowie weitere geplante Wartungen werden in fest definierten Zeiträumen durchgeführt:
Dienstag (Beginn: 22:00 Uhr) bis Mittwoch (Ende: 6:00 Uhr)
Donnerstag (Beginn: 22:00 Uhr) bis Freitag (Ende: 6:00 Uhr)
Innerhalb dieser Zeiträume kann es zu kurzzeitigen Einschränkungen in der Erreichbarkeit der durch die SIWA bereitgestellten Software und/oder Infrastruktur kommen. Da es sich um regelmäßige, geplante Wartungsarbeiten handelt, erfolgt keine gesonderte Kundeninformation. 

7.6
Dringende Wartungsarbeiten können jederzeit und ohne längerfristige Ankündigung durch SIWA durchgeführt werden. Dies ist zum Beispiel notwendig, um bekannte Sicherheitslücken, die eine akute Gefährdung der Datensicherheit oder der generellen Systemsicherheit darstellen, unverzüglich zu schließen. Vor Beginn der Wartungsarbeiten erfolgt eine Kundeninformation per E-Mail, Telefon oder über status.siwa.at. Bei akuter Dringlichkeit kann auch eine sofortige Wartung mit anschließender Kundeninformation durchgeführt werden. 

7.7
Mitteilungen zu den Systemen von SIWA, Wartungsarbeiten und Verfügbarkeiten werden fortlaufend über status.siwa.at kommuniziert.

 

8. Sperre von Software und Infrastruktur

8.1
SIWA ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die SIWA nach diesen Auftragsbedingungen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.

8.2
Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte SIWA davon in Kenntnis setzen. SIWA hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

8.3
SIWA ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.

8.4
Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche. 

8.5
Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

 

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen (Beratungs- und Programmierdienstleistungen)

 

9. Leistungsumfang & Definitionen

9.1
Umfang und Inhalt des Auftrags an SIWA sowie der konkrete Leistungs- oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftragsumfang. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als Angebotsannahme durch SIWA.

9.2
SIWA ist berechtigt und verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich sind. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist SIWA nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. 

9.3
Die Leistungserbringung durch SIWA im Zuge einer Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Auftraggebers und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. SIWA erbringt keine rechtsberatenden Leistungen. 

9.4
Ausdrücklich festgehalten wird, dass SIWA ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag schuldet, jedoch nie einen konkreten Projekterfolg. 

 

Allgemeine Auftragsbedingungen
(Gültig für alle Leistungen von SIWA)

 

10. Vertragsdauer und Kündigung 

10.1
Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für ein bestimmtes Projekt explizit etwas Anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch SIWAs bleibt hiervon unberührt.

10.2
Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass SIWA dazu Anlass gegeben hat, so ist SIWA berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern. Im Falle eines Softwareprojektvertrags besteht jedenfalls Anspruch auf 80% des vereinbarten Gesamthonorars.

10.3
Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien 

  • in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. 
  • gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt. 
  • einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht. 
  • ein Gerichtsverfahren gegen SIWA einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.

10.4
Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, eine als SaaS zur Verfügung gestellte Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet, eine on premise zur Verfügung gestellte Software inklusive der gesamten Benutzerdokumentation auf eigene Kosten zu übergeben; bzw. soweit dies nicht möglich ist, die Software samt der Benutzerdokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

 

11. Honorar

11.1
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat SIWA Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

11.2
SIWA übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Individualsoftware auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale sowie eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes für Mehr- und Zusatzdienstleistungen. Sonstige Beratungs- und Programmierdienstleistungen erbringt SIWA auf Basis eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes.

11.3
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von SIWA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von SIWA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

11.4
Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Einräumung von Softwarelizenzen oder die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags sowie für Hostingdienstleistungen ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags.  

11.5
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Voraus ein Stundenkontingent gemäß einer definierten Laufzeit zu buchen, welches zur Gänze im Vorhinein in Rechnung gestellt wird. Nach gesonderter Rücksprache kann über eine entsprechende Vereinbarung die Laufzeit des Stundenkontingents entsprechend neu definiert werden.

11.6
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb von SIWA eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann. 

11.7
Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015), mindestens jedoch um 3 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von SIWA auf diese Erhöhung dar; diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 

11.8
Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von SIWA grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) erbracht. Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von SIWA nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet. 

11.9
Sofern durch SIWA beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Auftraggeber SIWA binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.

11.10
Ein allfälliger Aufwand SIWAs, der im Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.

11.11
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei SIWA) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 
Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den SIWA Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

 

12. Haftung SIWAs und Gewährleistung

12.1
Die Haftung SIWAs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von SIWA beschränkt. 

12.2
Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung SIWAs in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von SIWA bezahlten Entgelts begrenzt.  

12.3
Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen SIWA wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an SIWA geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann. 

12.4
Zum Schadenersatz ist SIWA in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SIWA ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet SIWA nicht. 

12.5
SIWA übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. SIWA haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch der Software nicht beeinträchtigende, Abweichungen.  

12.6
Für ein allfälliges Verschulden SIWAs ist der Auftraggeber beweispflichtig. 

12.7
Bei Beauftragung SIWAs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von SIWA tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.

12.8
SIWA haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen SIWAs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 

12.9
Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstigen Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann.  

12.10
Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet.

12.11
Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge des Risikos des Datenverlusts und/oder der Nichtverfügbarkeit der Software regelmäßig, jedoch zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien der unter Heranziehung der Software verarbeiteten Daten anzufertigen oder anfertigen zu lassen, um seiner Schadenminderungspflicht zu entsprechen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine Haftung von SIWA für daraus resultierende Schäden des Auftraggebers ausgeschlossen.

12.12
SIWA garantiert, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. SIWA hält den Auftraggeber während aufrechten Vertragsverhältnisses von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Software schad- und klaglos, wobei SIWA geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Auftraggebers oder durch eine von diesem in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Software (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.

 

13. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

 

14. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot

14.1
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von SIWA während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)

14.2
Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber SIWA eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. SIWA bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten. 

 

15. Urheberrechte und Datenschutz 

15.1
Von SIWA digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist geistiges Eigentum SIWAs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung SIWAs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt SIWA dem Auftraggeber an der Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung ein. 

15.2
Es wird daher im Hinblick auf die Bestimmungen des §40c UrhG ausdrücklich vereinbart, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bzw. der Software ohne Einwilligung von SIWA nicht zulässig ist.

15.3
Soweit SIWA im Rahmen der Entwicklung von Individualsoftware auf Open-Source-Programme zurückgreift, wird SIWA dies dem Auftraggeber unter Bekanntgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen zur Kenntnis bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen von verwendeten Open-Source-Programmen einzuhalten. 

15.4
Soweit SIWA zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden. 

15.5
SIWA erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 

16.2
Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz SIWAs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. 

16.3
SIWA ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz. 

 

17. Schlussbestimmungen

17.1
Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 

17.2
SIWA hat das Recht, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einseitige Erklärung an einen Dritten zu überbinden. Der Auftraggeber ist von einer allfälligen Überbindung des gegenständlichen Vertrages nachweislich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

17.3
SIWA kann mit dem Auftraggeber in jeder SIWA geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. 

17.4
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. 

17.5
Die in diesen allgemeinen Auftragsbedingungen gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

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