Das Internetprotokoll HTTP speichert keine Informationen über frühere Seitenaufrufe. Damit eine Website bestimmte Angaben während des Besuchs trotzdem behalten kann, werden diese vorübergehend auf dem Endgerät gespeichert. Dafür werden sogenannte Cookies verwendet. Sie funktionieren wie das Kurzzeitgedächtnis des Browsers und sorgen zum Beispiel dafür, dass ausgewählte Produkte im Warenkorb bleiben, während man sich auf der Website bewegt.
Alles was man wissen muss
Was sind Cookies?
Cookies sind kleine Textdateien, welche ein Internetbrowser für verschiedene Anwendungsfälle auf dem jeweiligen Gerät lokal abspeichern kann (siehe auch Wikipedia).
Gilt diese Cookie-Richtlinie auch für mich?
Ja - sofern deine Webseite Cookies verwendet, um Personen eindeutig zu identifizieren (z.B. mittels Statistikfunktionen von Google Analytics)!
Ist diese Gesetz und gibt es Strafen bei Nichtbeachtung?
Ja - in Österreich sind sowohl die Verwendung als auch eine Verwaltungsstrafe bei Nichtbeachtung (bis zu € 37.000) geregelt durch das Telekommunikationsgesetz.
Was muss ich nun machen?
Uns kontaktieren :-) - und im Anschluss durch eine kleine Erweiterung auf der eigenen Webseite eine entsprechende Zustimmung einholen.
Was bedeutet das nun genau?
Da Cookies nicht nur für die Zwischenspeicherung von diversen Webseiteninhalten genutzt werden, sondern auch um den Webseitenbesucher eindeutig zu identifizieren - z.B. um spezielle Dienste individuell zu Verfügung zu stellen - werden diese laut Gesetz zum Speichern von personenbezogenen Daten verwendet.
Diese eindeutigen und personenbezogenen Daten werden meist auch für Statistikfunktionalitäten einer Webseite (z.B. mittels Google Analytics) verwendet, um Webseitenbesucher zu identifizieren. Und gerade hier liegt auch der Hauptgrund, warum die Cookie-Richtlinie umgesetzt werden muss - nahezu alle Webseitenbetreiber möchten wissen, wie es mit Zugriffen und anderen Statistiken auf Benutzerbasis aussieht und möchten auf diese Funktion verständlicherweise nicht verzichten.
Die Ermittlung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn der Benutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Ausnahmen dazu gibt es lediglich, wenn Cookies unbedingt notwendig sind, um dem Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen (z.B. Online-Banking).
Sollte gegen diese gesetzliche Grundlage verstoßen werden, droht lt. TKG 2003 § 109 (3) eine empfindliche Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu € 37.000!
Seit 01.10.2019 sind voreingestellte Ankreuzkästchen, welche der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht mehr erlaubt.
Der Nutzer muss seine Einwilligung aktiv und einzeln für jede Art von Cookie abgeben („Opt-in“)! Daher muss der Nutzer ebenfalls über die verschiedenen Arten und Funktionen der genutzten Cookies informiert werden.
Über Checkboxen eine aktive Einwilligung des Besuchers einholen.
Bei jeder Art von Cookie (auch von Dritten) muss der Nutzer ein Häkchen setzen, um sein Einverständnis dafür zu erteilen, oder er lehnt die Einwilligung ohne setzen eines Häkchens aktiv ab. Den Nutzer über die verschiedenen Arten und Funktionen der genutzten Cookies informieren. Den Besucher informieren, dass sich diese Einwilligung jederzeit widerrufen lässt.
Die Zustimmung zur Verwendung von Cookies kann selbstverständlich auf unterschiedliche (technische bzw. optische) Arten erfolgen. SIWA empfiehlt, einen entsprechenden "Banner" am oberen oder unteren Ende der Webseite möglichst sichtbar zu positionieren, um den Besucher deutlich darauf aufmerksam zu machen. Zusätzlich sollte ein entsprechender Hinweis in den Datenschutzrichtlinien auf der Webseite gegeben werden.
Überprüfe, ob eine Anpassung deiner Datenschutzerklärung im Rahmen der neuen Datenschutz-Grundverordnung notwendig ist.
Du fragst dich, ob noch weitere Anpassungen notwendig sind? Nutze unsere Checkliste als Orientierungshilfe.
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